bosch Tiernahrung GmbH & Co. KG
Engelhardshauser Str. 55 + 57, D-74572 Blaufelden-Wiesenbach
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Exportbedingungen (nachfolgend AEB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma bosch Tiernahrung GmbH & Co KG, Engelhardshauser Str. 55 + 57, 74572 Blaufelden-Wiesenbach, Deutschland (nachfolgend Verkäufer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Verkäufers nicht Vertragsinhalt.
2. Vertragsschluss, Preise, Verpackung und Verpackungskosten, Versendung, Transportversicherung
2.1 Angebote des Verkäufers sind unverbindlich.
Hat der Verkäufer bei Abgabe eines schriftlichen und verbindlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, sofern diese spätestens innerhalb von drei Tagen nach Fristablauf zugeht. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die Spezifikation des Verkäufers.
2.2 Alle Preise gelten ab Werk des Verkäufers (FCA Blaufelden-Wiesenbach, Incoterms 2020) ausschließlich deutscher Umsatzsteuer und Verpackung (vgl. 2.3 und 3.1). Käufer innerhalb der Europäischen Union haben bei Vertragsschluss ihre Umsatzsteuer-Ident.-Nr. anzugeben.
2.3 Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Verkäufers gegen Berechnung. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.
2.4 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Der Verkäufer ist nicht zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzollung
3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab 74572 Blaufelden-Wiesenbach, Deutschland (FCA Blaufelden-Wiesenbach, Incoterms 2020). Abweichend vereinbarte Klauseln sind nach den entsprechenden Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris zu vereinbaren und auszulegen.
3.2 Teillieferungen sind zulässig.
4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Käufer - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - nach Ablauf von 3 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens aber insgesamt 5 % - vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 8.2 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Androhung der Ablehnung der Lieferung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Verkäufer nicht vorher erfüllt.
4.4 Befindet sich der Käufer mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.
5. Abnahme
Der Käufer trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen.
Der Verkäufer darf dem Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach Fristablauf kann der Verkäufer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6. Zahlung
6.1 Falls nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen durch Vorkasse spätestens 2 Wochen vor dem Liefertermin zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in EURO ohne Rücksicht auf eventuelle Währungskursschwankungen und ohne Abzug "frei Zahlstelle" des Verkäufers. Bei ausdrücklicher Vereinbarung der Gestellung eines bestätigten Akkreditivs (oder Vereinbarung von Bankgarantie, Bankbürgschaft oder ähnlichen Zah-lungsmodalitäten) trägt der Käufer die damit zusammenhängenden Kosten.
Es gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ der Internationalen Handelskammer Paris (ERA 600).
6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Verkäufer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro-päischen Zentralbank liegenden Zinsen berechtigt. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 € und darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen oder Barkasse bei Weiterbelieferung verlangen.
Hat der Käufer die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6.3 (Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug)
Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Verkäufer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen.
Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Käufers aus einem anderen Ver-trag mit dem Lieferer Anwendung.
Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Käufer mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten der-selben hat der Verkäufer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme.
7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware
7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht)
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen.
Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Käufer hat nach Absprache mit dem Verkäufer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
7.2 (Behandlung und Lagerung)
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen und tro-ckenen Lagerung der Ware obliegt dem Käufer.
7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung)
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Verkäufer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch den Käufer beheben.
Nachbesserungen müssen am im Kaufvertrag vereinbarten Geschäftssitz des Käufers/Empfängers durchgeführt werden.
7.4 (Minderung, Vertragsaufhebung)
Wenn der Verkäufer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen herabsetzen. Handelt es sich um eine wesentliche Vertragswidrigkeit, darf der Käufer eine letzte Frist zur Erfüllung setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen Vertragsaufhebung verlangen.
7.5 Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 8.2.
7.6 (Handelsübliche Abweichungen)
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
7.7 (Beachtung der Instruktionen/Gebrauchsanleitung des Verkäufers)
Die Gebrauchsanleitung des Verkäufers über den weiteren Gebrauch sowie die Behandlung, Lagerung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Käufer strikt einzuhalten. Beachtet der Käufer diese Instruktionen nicht und entstehen hieraus Schäden, sind diese von ihm selbst zu tragen.
8. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten, allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Verkäufer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 8.2 sowie Nr. 11 ein.
8.2 Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 8, 10 und 11 geregelt, ist der Verkäufer – gleich aus welchen Rechtsgründen – für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sach- oder Rechtsmängel oder sonstwie verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Verkäufer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
9. Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung
9.1 Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
9.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Verkäufer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
9.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder sich ein Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Nr. 9.1und 9.2 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.
9.4 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 9.3 beschrieben auferlegen.
10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen
Soweit dem Verkäufer die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich wird, darf der Käufer schriftlich die Aufhebung des Vertrags bezüglich des nicht gelieferten Teils erklären, es sei denn, die Annahme der nur teilweisen Erfüllung ist unzumutbar. Nrn. 8.2 und 11 finden entsprechende Anwendung.
11. Höhere Gewalt
11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.
12. Verjährung
Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3).
Die Verantwortlichkeit des Verkäufers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 8.2 bestehen bleibt unberührt
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis Eigentum des Verkäufers, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.
Wird die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Käufer für die Einhaltung derselben verantwortlich. Er hat den Verkäufer diesbezüglich zu unterstützen und hierüber zu informieren.
13.2 Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum in dem betreffenden Land zu schützen. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.
13.3 Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.
13.4 Der Käufer wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
13.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
14. Verantwortlichkeiten im Rahmen der EU-Verordnungen und Richtlinien sowie des Futtermittelgesetzes
Die Vertragspartner haben alle Verantwortlichkeiten, die sich für den jeweili-gen Verantwortungsbereich aus EU-Verordnungen und EU-Richtlinien (Lebensmittel-Basis-VO, Futtermittelhygiene, Zusatzstoffe, einheitliche Kontrolle und Kennzeichnung, insbesondere auch VO (EG) Nr. 767/2009, etc.) und deren nationaler Umsetzung ergeben, zu erfüllen.
15. Verschiedenes
15.1 Vertragliche Rechte und Pflichten des Käufers sind nicht übertragbar.
15.2 Der Käufer hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
15.3 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AEB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
15.4 Ein aufgrund dieser AEB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
15.5 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Verkäufers) Der Käufer darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Verkäufers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Verkäufers verwenden oder anmelden.
15.6 Der Käufer steht dafür ein, dass durch seine Vorgaben hinsichtlich Formen, Maßen, Farben, Gewichten usw. Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer von sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten und hat den Verkäufer auf dessen Verlangen in etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit Dritten wegen Ver-letzung vorgenannter Schutzrechte zu unterstützen.
16. Einhaltung der Gesetze (Compliance), Steuern, Anti-Korruption, Arbeits- und Menschenrecht
16.1 (Allgemein)
Die Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren Gesetze, Regeln, Vorschrif-ten und Produktanforderungen einzuhalten, die die Leistung der Parteien gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung beeinflussen und die Gesetzeskraft haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen ihres jeweiligen Gründungs- oder Hauptgeschäftssitzes und des Orts der Geschäftstätig-keit (zusammen als „Anwendbares Recht“ bezeichnet).
16.2 (Außenwirtschaftsrecht)
Der Verkäufer ist für die Einhaltung der mangels anderweitiger Vereinbarung maßgeblichen deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden.
Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze unterfällt dem Verantwortungsbereich des Käufers.
16.3 (Steuern und Abgaben)
Alle Steuern, die im Zusammenhang mit Transaktionen unter diesen AEB in Deutschland anfallen, gehen zu Lasten des Verkäufers, alle im Land des Käufers anfallenden Steuern sind vom Käufer zu tragen.
Im Zusammenhang mit Zahlungen anfallende Bankgebühren und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
16.4 (Bestechung, Korruption, Steuerhinterziehung)
Die Parteien bestätigen, dass sie über angemessene Verfahren verfügen, um das Anwendbare Recht in Bezug auf Kartellrecht, Steuerhinterziehungs- und Korruptionsbekämpfung, Geldwäschebekämpfung, Sanktionen und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, Datenschutz, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Arbeitsrechte, Arbeitsgesundheit und -sicherheit sowie Umweltschutz während der Dauer der Vertragsbeziehung der Parteien einzuhalten.
16.5 (Wettbewerbsrecht)
Beide Vertragsparteien haben sämtliche geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere werden sie weder Angebots- oder Preisabsprachen treffen noch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung tolerieren.
16.6 (Arbeitsrechte, Zwangsarbeit, Menschenhandel)
Die Vertragsparteien haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen sämtliche geltenden nationalen und internationalen Arbeitsvorschriften sowie die Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und anderen geltenden UN-Konventionen bezüglich Menschenrechte einzuhalten zu beachten. Insbesondere werden sie keinerlei Formen von Kinder- und Zwangsarbeit tolerieren und sollen dabei alle Formen von Menschenhandel bekämpfen.
16.7 (Arbeitssicherheit und Umweltschutz)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer ihrer Vertragsbeziehung alle international anerkannten Menschenrechte, wie sie in der Internationalen Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen und den grundlegenden Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zum Ausdruck kommen, zu achten.
Sie stellen durch Einführung, Umsetzung, Überwachung und aktiven Vollzug einschlägiger Strategien, Verfahren und Maßnahmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Führung genauer Bücher und Geschäftsunterlagen, sicher, dass alle Bestimmungen dieses Artikels fortlaufend und vollständig eingehalten werden.
17. Erfüllungsort, Streitbeilegung, anwendbares Recht
17.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort das Werk des Verkäufers.
17.2 Alle im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AEB sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden (Version 01.01.2021). Der obsiegenden Partei sind alle angemessenen Kosten des Schiedsverfahrens von der Gegenseite zu erstatten. Schiedsort ist Ellwangen, Deutschland.
17.3 Anstelle des nach Nr. 17.2 zuständigen Schiedsgerichts entscheiden die für D-74572 Blaufelden-Wiesenbach, Deutschland, zuständigen staatlichen Gerichte allein und endgültig, soweit es sich um Käufer handelt, die ihren Sitz in der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben.
17.4 Der Verkäufer ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die staatlichen Gerichte am Sitz des Käufers anzurufen.
17.5 Alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge unterstehen dem Recht der Konvention der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht, CISG) vom 11.04.1980. Ergänzend gilt das materielle Recht, welches am Sitz des Verkäufers in Deutschland in Kraft ist.
18. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch den Verkäufer verarbeitet werden, verarbeitet der Verkäufer diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzanpassung- und Umsetzungsge-setzes EU (BDSGneu).
Der Verkäufer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Käufers, die der Verkäufer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung vom Käufer oder Dritten erhält. Dies sind in der Regel Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse), Bank- und Zahlungsverkehrsdaten (Bank, Kontoverbindung, Verwendungszweck, ggf. Kreditkarteninformationen), Informationen aus öffentlich verfügbaren Quellen, Informationsdaten aus Datenbanken und Auskunfteien (z.B. Internet, Handelsregister, Wirtschaftsauskunftei) sowie sonstige Daten, die der Käufer dem Verkäufer freiwillig überlässt.
Der Verkäufer übermittelt die personenbezogenen Daten des Käufers an Behörden / öffentliche Stellen, soweit vorrangige Rechtsvorschriften dies vorschreiben.
Gegebenenfalls übermittelt der Verkäufer die personenbezogenen Daten des Käufers an Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Verkäufers und externe Dienstleister. Letztere können sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befinden, die unter Umständen nicht das gleiche Datenschutzniveau haben. In diesem Fall stellt der Verkäufer sicher, dass die Übermittlung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Der Käufer hat das Recht, Auskunft über seine beim Verkäufer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen zu lassen oder seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung jederzeit auch ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, zu widerrufen, die Verarbeitung seiner personenbedingten Daten für die Zukunft einschränken zu lassen, zu widersprechen oder die Löschung zu verlangen.
Der Käufer hat das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einzulegen. Die für den Verkäufer zuständige Aufsichtsbehörde ist der
Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstrasse 10 a, 70173 Stuttgart.